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Markus Fackler
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Steuernews für Mandanten

Automatischer Informationsaustausch 2020

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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.

Türkei meldet erstmalig

Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 - IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.

Stand: 02. Dezember 2020

Bild: taa22 - stock.adobe.com

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Artikel der Ausgabe Dezember 2020

Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?

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Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern heuer weitestgehend ausfallen.

Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können

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Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen

U1-Umlagesatz für 2021 rechtzeitig auswählen

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Wahlmöglichkeit bis 25.1.2021

Gewinnminimierung für 2020

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Gezielte Nutzung von Bilanzierungswahlrechten

Automatischer Informationsaustausch 2020

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Verschiebung des Meldetermins auf Dezember

Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember

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Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.

Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter

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Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei.

Keine Besteuerung von Gold-ETCs

Keine Besteuerung von Gold-ETCs

Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden.

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