Die obersten Finanzbehörden haben in ihren gleichlautenden Erlassen (vom 4.1.2016) die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2015 festgelegt. Es gelten folgende Fristen:
Allgemeine Abgabefrist
Als verbindlicher Abgabetermin zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gilt der 31.5.2016.
Fristverlängerung für steuerlich vertretene Steuerpflichtige
Für Steuererklärungen, die durch nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gewährt die Finanzverwaltung eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016. Die Fristverlängerung gilt allerdings nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete.
Besondere Fristverlängerung mit Begründung
Mit besonderer Begründung und aufgrund von Einzelanträgen gewährt die Finanzverwaltung eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2017.
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